Die Standesregeln der Schwei-
zerischen Gesellschaft für Transaktionsanalyse (SGTA) informieren die Öffentlichkeit darüber, welches Verhalten sie von den Mitgliedern (SGTA und DSGTA) in Bezug auf ethische und profes-sionelle Fragen erwarten kann. Diese Richtlinien sind auf der Grundlage der entsprechenden Erklärungen der Internationalen und der Europäischen Gesellschaft für Transaktionsanalyse (ITAA und EATA) formuliert.

1. SGTA-Mitglieder anerkennen die Würde eines jeden Menschen.

2. SGTA-Mitglieder üben ihren Beruf in voller Verantwortung gegenüber den Gesetzen des Staates, Kantons usw. aus, in dem sie arbeiten.

3. SGTA-Mitglieder enthalten sich, im Bewusstsein ihrer Verantwortung als Vertreter der SGTA und der Transaktionsanalyse, in ihren öffentlichen Aussagen herabsetzender Äusserungen oder Anspielungen bezüglich des Standes, der Qualifikation oder des Charakters eines anderen Mitglieds. Hingegen ist direkte persönliche und sachliche Kritik willkommen.

4. Der Schutz des Klienten/der Klientin ist die vorrangige Verant-wortung der SGTA-Mitglieder. Darum haben sie diesem/dieser ihre bestmöglichen Dienste anzubieten und so zu handeln, dass sie keinem Klienten/keiner Klientin absichtlich oder fahrlässig Schaden zufügen.

5. SGTA-Mitglieder suchen in ihren Klienten/Klientinnen das Bewusstsein der Würde, Autonomie und Verantwortung zu wecken und ein Handeln aus diesem Bewusstsein zu fördern.

6. Zu einer ethisch verantwortlichen Anwendung der Transaktions-analyse gehört, dass SGTA-Mitglieder mit ihren Klienten/Klientinnen eine vertraglich vereinbarte Beziehung eingehen. Wenn persönliche oder medizinische Probleme das Eingehen und/oder das Einhalten einer vertragli-chen Beziehung gefährden, müssen SGTA-Mitglieder entweder die Beziehung in verantwortlicher Weise lösen oder gewährleisten, dass der Klient/die Klientin innert nützlicher Frist alle Informationen erhält, die dieser/diese benötigt, um eine Entscheidung über das Eingehen und/oder das Einhalten des Vertrages zu treffen. Klientinnen und Klienten und andere Mitglieder der TA-Gesellschaften haben die Möglichkeit, bei der Kommission für berufsethische Fragen Klage oder Rekurs gegen bestimmte Massnahmen einzureichen.

7. In ethischer und berufspraktischer Hinsicht wird keine Unterscheidung zwischen Klien-ten/Klientinnen, Patienten/Patientinnen und Ausbildungskandidaten/Ausbildungs-kandidatinnen gemacht. SGTA-Mitglieder nützen Klienten/Klientinnen in keiner Weise aus, insbesondere nicht in finanzieller und persönlicher Hinsicht. Allen SGTA-Mitgliedern ist es untersagt, im beruflichen Umgang irgendwelchen Druck auszuüben, politisch zu indoktrinieren, bezüglich Rasse, Religion oder Geschlecht zu diskriminieren oder sexuelle Beziehungen zu unterhalten. Solche Verhaltensweisen sind schädlich und werden als schweres berufliches Vergehen betrachtet.

8. SGTA-Mitglieder gehen keinen professionellen Vertrag ein und erhalten keinen aufrecht, wenn andere Beziehungen oder Aktivitäten zwischen SGTA-Mitgliedern und dem Klienten/der Klientin die Einhaltung dieses Vertrages gefährden könnten. SGTA-Mitglieder werben keine Klienten/Klientinnen oder Weiterbildungskandidaten/
Weiterbildungskandidatinnen von anderen Mitgliedern ab. Lehrende schliessen keine Weiterbildungsverträge mit Personen ab, die bei einem anderen lehrenden Mitglied unter Vertrag stehen.

Die berufliche Beziehung von SGTA-Mitgliedern zu ihren Klienten/ Klientinnen ist durch den Ver-trag definiert und endet mit der Beendigung des Vertrages. Jedoch bleiben gewisse professionelle Verpflichtungen auch nach Beendigung des Vertrages bestehen. Sie beziehen sich unter anderem auf folgende Punkte:

- Aufrechterhaltung der vereinbarten Vertraulichkeit (Schweigepflicht)

- Vermeidung jeder Ausnutzung der früheren Beziehung

- Angebot etwa benötigter Nachsorge

- Die Benützung von Daten aus einem psychotherapeutischen wie auch anderen Arbeitsverhältnis ist ohne die Einwilligung der Betroffenen oder ihrer rechtlichen Vertreter/Vertreterinnen nur erlaubt, wenn die entsprechenden Angaben so geändert werden, dass die betreffenden Personen nicht identifiziert werden können und ihnen daraus keine Nachteile erwachsen.

- Die Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen sind verpflichtet, aktiv für den vollständigen Schutz von Akten über Klienten/Klientinnen zu sorgen, auch im Falle von eigenem Unfall oder Tod.

9. Mit dem Eingehen einer beruflichen Beziehung muss für den Klienten/die Klientin auch ein angemessenes Umfeld geschaffen werden. Dazu gehören Vereinbarungen über die Schweigepflicht, die Gewährleistung physischer Sicherheit während der Arbeit und die Information des Klienten/der Klientin über etwaige riskante Verfahren und dessen/deren Zustimmung dazu.

10. Mitglieder der SGTA, die Transaktionsanalyse in ihrem Berufsfeld anwenden, haben die Ver-pflichtung, sich in ihrem Anwendungsgebiet durch Teilnahme an Konferenzen und Seminaren, persönliches Studium und dergleichen weiterzubilden, sowie sich über die Belange der TA-Gesellschaft laufend zu informieren.

11. SGTA-Mitglieder haben die Verantwortung, Kollegen/Kolleginnen zu konfrontieren und ihren Fachverband darüber zu informieren, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese sich nicht entsprechend diesen ethischen Richtlinien verhalten.

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